Bereits seit 1. Januar 2020 müssen alle Kassen über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen – so steht es im Gesetzestext. Doch Ende 2019 hatte der Bund bereits einen Aufschub bis zum 30. September 2020 gewährt. In Eigenregie haben jetzt etliche Bundesländer eine weitere TSE Fristverlängerung auf den Weg gebracht – dadurch können einzelne Betriebe noch bis 31. März 2021 Kassen ohne TSE-Lösung straffrei betreiben. Wichtig: Die TSE Fristverlängerung gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen, die wir hier erläutern.

So viel schon einmal vorweg: Es handelt sich um eine zusätzliche Schonfrist für alle, die noch im Rahmen der bereits verlängerten gesetzlichen Frist bis Ende September nachweislich alles tun für eine rechtzeitige Umsetzung einer TSE Kassenlösung. Betroffen sind Gastronomen, Händler und auch Handwerksbetriebe. Sie alle haben im Jahr 2020 besonders viel zu bewältigen: Die Corona-Pandemie hat Kunden ferngehalten, die geänderte Umsatzsteuer hat zusätzlich Arbeit beschert.

Gerade in dieser Situation gerieten etliche Betriebe wohl in Schwierigkeiten, der TSE Nachrüstpflicht für Kassensysteme rechtzeitig nachzukommen – damit begründen einzelne Länder auch ihre Initiative zur Fristverlängerung. Lange Zeit war aber auch die Frage, welche technischen Lösungen überhaupt rechtzeitig bereitstehen werden. Werfen wir daher zuerst einen kurzen Blick auf den Markt für Kassenhardware- und Kassensoftware.

Stationäre TSE-Lösungen verfügbar, Cloud-Lösungen Mangelware

Die TSE-Pflicht hat einen Entwicklungsschub auf dem Markt für Kassensysteme bewirkt. Für stationäre Kassensysteme liegen inzwischen zahlreiche zertifizierte Lösungen vor. Über integrierte oder nachrüstbare TSE-Module werden alle Ein- und Auszahlungen verschlüsselt protokolliert und damit für die Auswertung durch die Steuerbehörden schreibgeschützt abgespeichert. Denn darum geht es letztlich: Alle Kassen in ganz Deutschland sollen vor Manipulation geschützt sein, indem jeder ausgegebene Bon eindeutig mit einem mitprotokollierten Vorgang abgeglichen werden kann.

Während es bereits zahlreiche TSE-Modul-Lösungen gibt, sind zertifizierte TSE-Cloud-Systeme noch Mangelware. Damit sind Lösungen gemeint, bei denen die Buchungsprotokolle nicht verschlüsselt auf einem lokal installierten Datenträger landen, sondern in einem vor fremden Zugriffen geschützten Cloudspeicher. Dorthin können sie direkt über eine geeignete Datenschnittstelle der Kassensoftware exportiert und später von den prüfenden Steuerbehörden abgerufen werden.

TSE Fristverlängerung: Kulanz-Frist der Länder für rechtzeitige Antragsteller

Zunächst wollten Ländervertreter den Bund zu einer erneuten Fristverlängerung bewegen – ohne Erfolg. Das Bundesfinanzministerium beharrt weiter auf einer fristgerechten Umsetzung bis zum 30. September 2020. Daher haben etliche Bundesländer jetzt im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten eine Art „Kulanzfrist“ beschlossen. Dazu veröffentlichten Finanzministerien verschiedener Bundesländer in den vergangenen Monaten nach und nach offizielle Erklärungen.

Beispielsweise nennt das Schreiben des „Bayerischen Staatsministerium für Finanzen und Heimat“ (StMFH) folgende Voraussetzungen, nach denen ein steuerpflichtiger Kassenbetreiber noch bis zum 31. März 2021 unbeanstandet bleiben kann:

  • Der Unternehmer hat die erforderliche Anzahl an TSE bei einem Kassenfachhändler oder einem anderen Dienstleister bis zum 30. September nachweislich verbindlich bestellt oder in Auftrag gegeben oder
  • Es ist der Einbau einer cloud-basierten TSE vorgesehen, eine solche aber nachweislich noch nicht verfügbar ist.

Bayerische Betriebe, die diese Voraussetzungen erfüllen, müssen dem Schreiben zufolge auch keinen gesonderten Antrag stellen, um Strafzahlungen zu vermeiden. Stattdessen sollen die erforderlichen Nachweise der Dokumentation zur Kassenführung beigelegt werden. Die Finanzämter im Freistaat sind darüber in Kenntnis gesetzt worden.

In diesem Stil haben auch weitere Bundesländer ergänzende Übergangsfristen verfügt, die Mehrheit formuliert die Voraussetzungen sehr ähnlich wie Bayern. Damit wird klar: Die Schonfrist der Länder ändert eigentlich nichts an der vom Bund gesetzten Frist, sondern schützt Betriebe vor negativen Folgen wie Strafzahlungen oder Verfolgung durch Finanzämter. Aber eben nur unter der Voraussetzung, dass die Bestellungen für stationäre Lösungen nachweislich im Rahmen der gesetzlichen Frist bis 30. September 2020 erfolgten.

TSE Fristverlängerung – Weitere Informationen und Hintergrund

Hier können Sie den Wortlaut des StMFH-Schreibens nachlesen. Das „Gastgewerbe Magazin“ hat darüber hinaus eine gute Übersicht über die Regelungen in den verschiedenen Bundesländern zusammengestellt. Achtung: Der Wortlaut der einzelnen Länderfinanzämter weicht in Details voneinander ab! Die Detailregelungen des zugrundeliegenden „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ haben wir unter dem Stichwort Kassengesetz 2020 für Sie zusammengestellt.

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